Stadion- und Benutzungsordnung
für den heristo-Sportpark in Bad Rothenfelde
Aufgrund der §§ 6 und 8 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575), hat der Rat der Gemeinde Bad Rothenfelde in seiner Sitzung am 08.10.2008 folgende Satzung (Stadion- und Benutzungsordnung für den heristo-Sportpark in Bad Rothen-felde) beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Die Stadion- und Benutzungsordnung gilt für den umfriedeten Bereich des heristo-Sportparks. Der Geltungsbereich ist auf dem anliegenden Lageplan (Anlage 1), der Bestandteil der Stadion- und Benutzungsordnung ist, gekennzeichnet.
§ 2
Widmung
1. Die Stadion- und Benutzungsordnung dient der geregelten Nutzung und der Sicherheit und
Ordnung im heristo-Sportpark.
2. Der heristo-Sportpark dient vornehmlich der Austragung von Sportveranstaltungen aller
Art; insbesondere von Fußballspielen und Leichtathletik. Im Rahmen dieser Sportveran-
staltungen gelten grundsätzlich ergänzend die Bestimmungen der nationalen und inter-
nationalen Verbände sowie die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen.
3. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Nutzung des heristo-Sportparks besteht nicht. Neben
Sportveranstaltungen können auch andere Veranstaltungen (z.B. das jährlich stattfindende
Heimatfest) im heristo-Sportpark stattfinden. Über die Zulassung entscheidet die Gemeinde
im Benehmen mit dem SVR.
4. Auf die Bestimmungen des Pachtvertrages zwischen dem SVR und der Gemeinde Bad
Rothenfelde vom 19.09.2003 in der 1. Ergänzungsfassung vom 15./19.09.2007 wird ver-
wiesen.
§ 3
Hausrecht
1. Das Hausrecht übt die Gemeinde Bad Rothenfelde aus. Sie hat dieses Recht auf den
SV Bad Rothenfelde 1927 e.V. übertragen.
2. Die Besucher des heristo-Sportparks erkennen diese Stadion- und Benutzungsordnung mit
dem Betreten des Sportparkgeländes als verbindlich an. Mit dem Kauf der Eintrittskarte
verpflichtet sich der Besucher, die Stadion- und Benutzungsordnung einzuhalten.
§ 4
Eingangskontrolle
1. Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Sportparkanlage verpflichtet, dem Sicherheits- und
Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vor-
zuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
2. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz
technischer Hilfsmittel - darauf hin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder
Drogenkonsum oder wegen Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuer-
gefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch
auf mitgeführte Gegenstände.
3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein
Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Sportparks zu
hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadion-
verbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf
Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
§ 5
Aufenthalt
1. Bei Veranstaltungen dürfen sich nur Personen im Sportparkgelände aufhalten, die eine
gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsnachweis mit sich führen oder die
ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen
können. Eintrittskarten und Berechtigungsnachweise sind innerhalb des Sportparkgeländes
ständig mitzuführen und zur Überprüfung auf Verlangen der Polizei oder dem für die
jeweilige Veranstaltung zuständigen Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.
2. Bei Verlassen des Sportparkgeländes verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit; dies gilt
auch für Besitzer von Jahres- bzw. Dauerkarten hinsichtlich der Zugangsberechtigung für
den jeweiligen Veranstaltungstag, soweit nicht technische Einrichtungen oder Regelungen
des Veranstalters ein erneutes Betreten des Sportparkgeländes gestatten.
§ 6
Verhalten im heristo-Sportpark
1. Innerhalb der Sportparkanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer
geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder
belästigt wird.
2. Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Sicherheits-, des
Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.
3. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet,
auf Anweisung der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes andere Plätze
einzunehmen.
4. Alle Auf- und Abgänge sowie Rettungswege sind freizuhalten.
§ 7
Verbote
1. Den Besuchern des heristo-Sportparks ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
a) rassistisches, fremdenfeindliches und rechtsradikales Propagandamaterial;
b) Waffen jeder Art;
c) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
d) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen;
e) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder
besonders hartem Material hergestellt sind;
f) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
g) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;
h) Fahnen- oder Transparentstangen, die keinen Hohlraum aufweisen, länger als 1,50
m sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist;
i) mechanisch betriebene Lärminstrumente;
j) Getränke aller Art;
k) Tiere;
l) Laser-Pointer.
2. Verboten ist den Besuchern weiterhin:
a) rassistische, fremdenfeindliche oder rechtsradikale Parolen zu äußern oder zu
verbreiten;
b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen,
insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche,
Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art
und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
c) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den
Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;
d) mit Gegenständen aller Art zu werfen;
e) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder andere pyrotechnische
Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;
f) ohne Erlaubnis des Veranstalters Waren und Eintrittskarten zu verkaufen,
Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
g) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu
bekleben;
h) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer
Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen;
i) Fotokameras, Videokameras, sonstige Bild- und Tonaufnahmegeräten etc. zum
Zweck der kommerziellen Nutzung ohne der vorherigen Zustimmung des
Veranstalters mitzunehmen.
§ 8
Haftung
1. Das Betreten und Benutzen des heristo-Sportparks erfolgt auf eigene Gefahr.
2. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haften die Gemeinde
Bad Rothenfelde und der SV Bad Rothenfelde e.V. nicht.
3. Unfälle oder Schäden sind unverzüglich dem SV Bad Rothenfelde e.V. zu melden.
4. Gegenstände, die nicht mit in den heristo-Sportpark genommen werden dürfen, können auf
eigene Gefahr an einem hierfür gekennzeichneten Platz im Kassenbereich gelagert werden.
Der Veranstalter übernimmt für die hinterlegten Gegenstände keine Haftung.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
1. Ordnungswidrig im Sinne von § Abs. 2 NGO handelt, wer innerhalb des Sportparkgeländes
vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 7 zuwiderhandelt, entgegen § 6 durch sein
Verhalten andere Personen gefährdet oder schädigt, sich entgegen § 5 ohne Nachweis der
Aufenthaltsberechtigung im heristo-Sportpark aufhält.
2. Wer den Vorschriften der §§ 5 – 7 zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 €
nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) in der jeweils
gültigen Fassung belegt werden.
Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit,
so kann Anzeige erstattet werden.
3. Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Stadion- und Benutzungs-
ordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus dem Sportparkgelände verwiesen und mit
einem Sportparkverbot belegt werden.
4. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und, soweit sie für eine straf-
rechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden, nach dem Wegfall der Voraus-
setzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.
5. Die Rechte des Inhabers des Hausrechtes bleiben unberührt.
§ 10
Bild- und Tonaufnahmen
1. Jeder Besucher einer Veranstaltung im heristo-Sportpark willigt darin ein, dass der
Veranstalter im Rahmen der Veranstaltung berechtigt ist, Bild- und Tonaufnahmen der
Besucher zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu
senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder Dritte vervielfältigen,
senden und nutzen zu lassen, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein. Diese
Rechte gelten zeitlich unbeschränkt und weltweit.
2. Zur Sicherheit der Besucher dürfen Teile des heristo-Sportparks und des Umfeldes Audio-
und Video überwacht werden.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Stadion- und Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 01.August 2008 in Kraft.
Bad Rothenfelde, den 08.10.2008
Gemeinde Bad Rothenfelde
Rehkämper
Bürgermeister