S a t z u n g des Sportvereins von 1927 Bad Rothenfelde e.V.
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Der Sportverein Bad Rothenfelde e.V. mit Sitz in Bad Rothenfelde verfolgt ausschließ-
lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabeordnung.
(2) Der Sportverein Bad Rothenfelde wurde 1927 gegründet und ist im Vereinsregister
eingetragen.
(3) Die Vereinsfarben sind grün-weiß.
(4) Der Verein ist Mitglied des Niedersächsischen Fußballverbandes e.V. und des Landes-
sportbundes Niedersachsen.
§ 2
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht,
insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen des Vereins an die Gemeinde Bad Rothenfelde, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(6) Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral.
§ 3
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der unter § 1 Abs. 4 genannten Organisationen geregelt.
B. Die Mitgliedschaft
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft; Beiträge
(1) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.
(2) Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen der gültigen
Vereinssatzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach §§ 21 – 75 BGB.
(3) Die Beiträge sind für das laufende Geschäftsjahr im voraus zu entrichten. Die
Beitragshöhe richtet sich nach der jeweils gültigen Beitragsordnung.
(4) Bei Anmeldung von Minderjährigen ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des
gesetzlichen Vertreters maßgebend.
§ 5
(1) Personen, die sich besonders um die Sache des Sports oder des Vereins verdient gemacht
haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederver-
sammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Nach 50jähriger Vereinszugehörigkeit wird ein Mitglied automatisch Ehrenmitglied des
Vereins.
(3) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wir ordentliche Mitglieder. Sie sind jedoch
von der Beitragspflicht befreit.
§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Abmeldung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende,
b. durch Ausschluss aus dem Verein nach Vorstandsbeschluss,
c. durch Tod.
(2) Die Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben durch das Erlöschen der
Mitgliedschaft nach a. und b. unberührt.
(3) Die Verbindlichkeiten können eingeklagt werden.
§ 7
Ausschließungsgründe
(1) Die Ausschließung eines Mitgliedes nach § 6 Abs. 1 b. kann nur in den nachstehend
bezeichneten Fällen erfolgen:
a. wenn ein Mitglied trotz Mahnung durch den Kassierer seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt,
b. wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit geschädigt oder gefährdet hat,
c. wenn ein Mitglied wegen strafrechtlicher Handlungen rechskräftig verurteilt wurde,
d. wenn die unter § 9 genannten Pflichten grob und schuldhaft verletzt werden.
(2) Dem betroffenen Mitglied ist der Ausschließungsgrund mitzuteilen und es ist ihm in
mündlicher Verhandlung vor dem Vorstand die Möglichkeit zur Rechtfertigung zu
geben.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8
Rechte der Mitglieder
(1) Durch die Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der
Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mit-
glieder über 18 Jahre berechtigt.
(2) Sämtliche Einrichtungen des Vereins oder der ihm zur Verfügung gestellten Einrichtun-
gen nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
§ 9
(1) Die Satzung und Beschlüsse des Vereins und der in § 1 Abs. 4 genannten Organisationen
sind zu befolgen.
(2) Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge sind bis zum
31.12.eines jeden Jahres zu entrichten.
(3) Den Anordnungen der Übungsleiter sind Folge zu leisten.
(4) Die dem Verein zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen sind pfleglich zu
behandeln.
(5) Sportunfälle sind innerhalb von 24 Stunden dem Übungsleiter oder dem Verein zu
melden.
D. Organe des Vereins
§ 10
Die Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der erweiterte Vorstand.
§ 11
Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Alle unter § 2 Abs. 4 genannten „unverhältnismäßig hohe Vergütungen“ sind vom Vorstand mit festgelegter Geltungsdauer zu beschließen.
§ 12
Die Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegen-
heiten zu, soweit dieses nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
(2) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegt insbesondere:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl des erweiterten Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Ernennung zu Ehrenmitgliedern
- Festsetzung der Beitragsordnung; im Bedarfsfall auch eines außerordentlichen Beitrages
- Entlastung der Vorstandsmitglieder.
(3) Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden einzuberufen.
(4) Auf Antrag von 10% der stimmberechtigten Mitglieder ist eine Mitgliederversammlung
einzuberufen.
(5) Alle 2 Jahre ist zu Beginn des Geschäftsjahres eine Mitgliederversammlung als
Generalversammlung zwecks Beschlussfassung der unter § 12 Abs. 2 genannten Zwecke
einzuberufen.
(6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende.
(7) Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach § 15.
(8) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt 14 Tage vor der Versammlung durch
Aushang mit der vorläufigen Tagesordnung im Vereinskasten.
(9) Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis zu dem auf der Einladung bekannt zu
gebenden Termin schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(10) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in der Niederschrift aufzunehmen.
§ 13
Der Vorstand
(1) Der Vorstand und erweiterte Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der
Generalversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
(2) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Geschäftsführer
- Hauptkassierer
- Spielausschussobmann
- Jugendobmann
- Schatzmeister
(3) Der erweiterte Vorstand ergänzt den Vorstand wie folgt:
- 4 Beisitzer des Spielausschusses, davon einer aus der Alt-Liga
- 2. Kassierer (Platzkassierer)
- Pressewart
- dem erweiterten Vorstand gehören alle von den Spielern gewählten Mannschaftsführer der Herrenmannschaften und die Übungsleiter der Jugend- und Herrenmannschaften automatisch an. Sie werden vom Vorstand eingesetzt.
(4) Berechtigt zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind 2 dem
Vorstand angehörige Mitglieder. Diese 2 Mitglieder werden jeweils vom Vorstand
beauftragt.
(5) Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften dieser Satzung und
nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Zur Geschäftsführung gehört insbesondere:
- Verpflichtung von Übungsleitern
- Bestimmung des Vereinslokals.
(6) Der erweiterte Vorstand wird bei Bedarf, mindestens aber 4 mal jährlich einberufen. Er
ist ein beratendes Organ des Vorstands, endgültige Beschlüsse trifft der Vorstand.
(7) Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen; er ist einzuberufen, wenn mindestens 2
Vorstandsmitglieder dieses unter Angabe der Gründe beantragen.
(8) Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder längerer Verhinderung von
Mitgliedern aus Vereinsorganen deren Amt kommissarisch bis zur nächsten
Generalversammlung durch geeignete Mitglieder zu besetzen.
(9) Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse zur Erledigung von Sonderaufgaben zu
benennen.
Die Aufgaben der einzelnen Mitglieder:
(10) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen und innen, beruft und leitet die
Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des
Vorstands und aller Organe. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von
Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.
(11) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall in allen
Angelegenheiten nach § 13 Abs. 10.
(12) Der Geschäftsführer erledigt den Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann
einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen alleine unterzeichnen. Insbesondere
hat er den Schriftverkehr mit den Sportverbänden, den Versicherungsgesellschaften und
den Behörden zu führen. Er hat dafür zu sorgen, dass zu jeder Versammlung eine
Anwesenheitsliste vorliegt. Er führt außerdem die Protokolle. Er hat zur Mitglieder-
versammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen.
(13) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse nach Weisung des Vorstands. Er sorgt dafür,
das die Beiträge kassiert, sämtliche Ein- und Ausgaben verbucht und Rechnungen bezahlt
werden. Ihm stehen dabei der 2. Kassierer (Eintrittsgelder/Platzkassierer) und der
Schatzmeister zur Seite. Die Rechnungslegung erfolgt in der Mitgliederversammlung.
(14) Der Spielausschussobmann leitet den Spielbetrieb der Herrenmannschaften. Er besitzt
alle Vollmachten, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Spielbetriebes zu
gewährleisten. Er hat darauf zu achten, dass die Satzungen und Spielordnungen der unter
§ 1 Abs. 4 genannten Verbände eingehalten werden. Auf Weisung des Vorstands vertritt
er den Verein, in Angelegenheiten der Herrenmannschaften bei Sportverbänden,
Sportgerichten und Behörden. Zu Beginn einer jeden Spielserie hat er die Namen der
Mannschaftsführer aller Herrenmannschaften dem Vorstand bekannt zu geben. Zur
Mitgliederversammlung ist ein Bericht vorzulegen.
(15) Der Jugendobmann leitet den Spielbetrieb aller im Verein tätigen Jugendmannschaften.
Er besitzt alle Vollmachten, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Jugendspiele zu
gewährleisten. Er hat darauf zu achten, dass die Satzungen und Jugendordnungen der
unter § 1 Abs. 4 genannten Verbände eingehalten werden. Der Jugendobmann ist
berechtigt, beim Ausscheiden eines Betreuers oder nach Bildung einer neuen
Jugendmannschaft geeignete Mitglieder mit der Betreuung zu beauftragen. Diese sind
vom Vorstand zu bestätigen. Auf Weisung des Vorstands vertritt er den Verein, in
Angelegenheiten der Jugendmannschaften, bei Sportverbänden, Sportgerichten und
Behörden. Zur Mitgliederversammlung ist ein Bericht vorzulegen.
(16) Der Spielausschuss setzt sich zusammen aus dem Spielobmann und den 4
Spielausschussmitgliedern (davon einer aus der Alt-Liga). Der Spielausschuss ist
Bindeglied zwischen dem Vorstand und den Herrenmannschaften. Er ist beratendes und
ausführendes Organ des Spielobmannes.
(17) Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus dem Jugendobmann und allen Betreuuern
der Jugendmannschaften. Die Aufgabe des Jugendausschusses ist es, dem Jugendobmann
in seinen Arbeiten zu unterstützen, die Jugendmannschaften zu trainieren und sie bei
ihren Spielen zu betreuen.
(18) Den anderen Mitgliedern des erweiterten Vorstands obliegt die Erfüllung der Aufgaben,
die sich aus ihrem Tätigkeitsbereicht ergeben.
§ 14
Kassenprüfer
(1) Die Generalversammlung wählt parallel zum Vorstand 2 Kassenprüfer. Sie dürfen nicht
dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören. Wiederwahl ist nur nach
zweijähriger Unterbrechung möglich.
(2) Die Kassenprüfer haben gemeinschaftlich, mindestens einmal im Jahr eine
Kassenprüfung vorzunehmen.
(3) Auf der Mitgliederversammlung ist ein Bericht der Prüfung abzugeben.
E. Allgemeine Schlussbestimmungen
§ 15
Verfahren der Beschlussfassung
(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig, wenn eine ordnungsgemäße Einberufung stattgefunden hat
und eine vorläufige Tagesordnung vorliegt.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit (Ausnahmen regelt § 16) der
anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Abstimmungen erfolgen allgemein öffentlich.
(4) Bei Vorstandswahlen ist eine geheime Wahl durchzuführen, wenn ein anwesendes
Mitglied dieses verlangt.
(5) Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder des Vorstands zur
Vorstandssitzung anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag als
abgelehnt.
(6) Alle Ergebnisse von Beschlussfassungen müssen im Protokoll einzeln festgehalten
werden.
§ 16
Satzungsänderungen; Auflösung des Vereins
(1) Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
(2) Über die Vereinsauflösung entscheidet eine Mehrheit von 4/5, unter Bindung, dass
mindestens 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.
(3) Erscheinen bei der Beschlussfassung der Vereinsauflösung weniger als 4/5 der
stimmberechtigten Mitglieder, so ist die Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen.
Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
(4) Regelungen über das Vereinsvermögen nach Auflösung des Vereins sind in § 2 Abs. 5
dargelegt.
§ 17
Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen ist Eigentum des Vereins. Einzelne Mitglieder haben keinerlei Ansprüche.
§ 18
Versicherungen
Abgesehen von der gesetzlichen Haftung nach § 31 BGB kann der Verein für irgendwelche durch sportliche Betätigung oder Veranstaltungen eingetretene Unfälle und Sachbeschädigungen seiner Mitglieder und der Zuschauer nicht verantwortlich gemacht werden.
§ 19
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung des SV Bad Rothenfelde 1927 e.V. am 12. 08. 2011 in Bad Rothenfelde.