Satzung des Sportvereins von 1927 Bad Rothenfelde e.V.

S a t z u n g

des Sportvereins Bad Rothenfelde e.V.


§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein hat den Namen „Sportverein Bad Rothenfelde e.V. und hat seinen Sitz in Bad Rothenfelde. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück unter dem Registerblatt VR 110043
  2. Die Vereinsfarben sind grün-weiß.
  3. Der Verein ist Mitglied des Niedersächsischen Fußballverbandes e.V. und des Landes-sportbundes Niedersachsen e.V.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • §2
    Zweck, Aufgaben, Grundsätze
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Die Vereinsmitglieder nehmen am regelmäßigen Training und ggf. an Wettkämpfen teil. Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch sportfachlich vorgebildete Übungsleiterinnen und Übungsleiter.
  2. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

  • §3
    Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
  • §4
    Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

  • §5
  • Ehrenmitgliedschaft
  1. Personen, die sich besonders um die Sache des Sports oder des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

  1. Nach 50jähriger Vereinszugehörigkeit wird ein Mitglied automatisch Ehrenmitglied des Vereins.

  • §6
  • Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.

 

  1. Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

 

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen groben unsportlichen Verhaltens.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

  1. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

 


  • §7
    Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
  1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge und eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 


  • §8
    Rechte und Pflichten der Mitglieder


  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.

 

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

  • §9
    Die Organe des Vereins


    Die Organe des Vereins sind
  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

 

  • §10
  • Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

 

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Herrenobmann
  4. dem Jugendobmann
  5. dem 1. Kassierer
  6. dem 2. Kassierer
  7. dem Geschäftsführer.

 

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  2. Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

 

  • §11
  • Amtsdauer des Vorstandes
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

  • §12
  • Beschlussfassung des Vorstands
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden.
  2. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  4. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
  5. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  6. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

  • §13
  • Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  2. a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes,
  3. b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
  4. c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  5. d) Beschlussfassung über die Neufassung/Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  6. e) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  7. f) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist,
  8. g) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.

  • §14
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
  2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Aushang im Vereinskasten und Abdruck in der Neuen Osnabrücker Zeitung unter Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis zu dem auf der Einladung bekannt zu gebenden Termin schriftlich beim Vorstand einzureichen.

 

  • §15
  • Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
  2. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
  7. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

  • §16
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen
  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn dieEinberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13, 14 und 15 entsprechend.

  • §17
  • Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt parallel zum Vorstand 2 Kassenprüfer. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist nur nach zweijähriger Unterbrechung möglich.
  2. Die Kassenprüfer haben gemeinschaftlich, mindestens einmal im Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen.

    3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und bean-tragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

  • §18
  • Satzungsänderungen; Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungs-berechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bad Rothenfelde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat,

 

  • §19
  • Inkrafttreten


Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am          

08. Februar 2019 beschlossen worden.

 

Bad Rothenfelde, 08. Februar 2019